Reisebedingungen für Kaufleute und Wiederverkäufer
1. Abschluss des Vertrages
1.1.
Der Vertrag zwischen Schwarzwald-Reisen und dem Auftraggeber muss schriftlich,
einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen,
abgeschlossen werden.
1.2.
Weicht unsere Vertragsbestätigung vom Auftrag des Auftraggebers ab, so liegt in
der Bestätigung ein neuer Vertragsantrag vor, an den wir 10 Tage gebunden sind.
1.3.
Der Auftraggeber erklärt, dass die von ihm eingeschalteten Personen
bevollmächtigt sind, den Vertrag abzuschließen, Änderungen zu vereinbaren,
Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
1.4.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Schwarzwald-Reisen
diese schriftlich bestätigt hat.
2. Zahlung
2.1.
Der Reisepreis ist spätestens 3 Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen. Bei kurzfristigem
Vertragsabschluß innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn ist der Auftraggeber
verpflichtet, den Reisepreis Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen
Reiseunterlagen sofort zu zahlen.
2.2.
Wurde der vereinbarte Gesamtgruppenpreis vom Auftraggeber
nicht fristgemäß vor Antritt der Reise gezahlt, kann Schwarzwald-Reisen die
Leistung verweigern und nach Mahnung sowie Setzen einer angemessenen Frist
zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen bzw. bei begonnenen
Reisen fristlos kündigen, wobei Schadenersatzansprüche unberührt bleiben. Tritt
der Auftraggeber in diesem Fall die Reise nicht an, so kann Schwarzwald-Reisen
statt der genannten Ansprüche auch eine Entschädigung nach Ziffer 6 des Vertrags
verlangen.
3. Leistungen
3.1.
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach unserer Leistungsbeschreibung im
Angebot sowie unseren hierauf Bezug nehmenden Angaben in der
Vertragsbestätigung.
3.2.
Für Nebenabreden etc. gelten die in den Ziffern 1.1. und 3.3. enthaltenen
Regelungen.
3.3.
Die von Schwarzwald-Reisen in der Leistungsbeschreibung angegebene touristische
Einstufung der Unterbringung des Auftraggebers bzw. seiner Gruppe bezieht sich
auf die landestypische Klassifizierung.
4. Preise/ Preisänderungen
4.1.
Schwarzwald-Reisen ist berechtigt, wenn zwischen Vertragsschluss und dem
Reiseantritt ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt, den vereinbarten
Gesamtgruppenpreis unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers zu
erhöhen, sofern nachweisbar und nicht gegen Treu und Glauben herbeigeführte
notwendige Preisänderungen unserer Leistungsträger vorliegen. Das gilt auch z.B.
bei Änderungen der Beförderungskosten, Hafen- und Flughafensteuern sowie der für
die Reise geltenden Wechselkurse.
4.2.
Sollte eine Anhebung des derzeitigen Inlandsmehrwertsteuersatzes von 19 % nach
Vertragsabschluss erfolgen, berechtigt uns dies zur Berechnung der geänderten
Mehrwertsteuer. Entsprechendes gilt bei Änderungen der Mehrwertsteuer in den
Zielländern der gebuchten Reise.
4.3.
Bei Erhöhung des vereinbarten Gesamtgruppenpreises nach Vertragsabschluss um
mehr als 5% kann der Auftraggeber unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, sein Rücktrittsrecht unverzüglich nach dem Erhalt
der Änderungsmitteilung uns gegenüber geltend zu machen. Schriftform (Textform)
wird dem Auftraggeber zur Beweissicherung empfohlen.
4.4.
Unsere Preise sind – soweit nicht anders ausgewiesen – Netto-Preise (nicht
verprovisionierbare Preise) in Euro. Die im jeweils aktuellen Katalog
angegebenen Preise beziehen sich auf Gruppen ab 20 zahlenden Personen, soweit
keine andere Vereinbarung vorliegt.
5. Leistungsänderungen
5.1.
Änderungen und Abweichungen von vertraglich vereinbarten Leistungen, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und von Schwarzwald-Reisen nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
5.2.
Schwarzwald-Reisen wird den Auftraggeber über Änderungen einer wesentlichen
Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis informieren. Bei erheblicher Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung kann der Auftraggeber vom Vertrag kostenfrei
zurücktreten oder die Durchführung einer mindestens gleichwertigen Reise
verlangen, wenn Schwarzwald-Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Auftraggeber aus seinem Angebot anzubieten. Der Auftraggeber
hat diese Rechte nach Zugang unserer Erklärung über die Änderung der
Reiseleistung unverzüglich gegenüber uns geltend zu machen.
5.3.
Schwarzwald-Reisen behält sich vor, die Abwicklung der Reise unter
Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers und nach vorheriger
Information einem Kooperationspartner zu übertragen.
6. Rücktritt des Auftraggebers
6.1.
Sofern keine abweichenden Stornofristen vereinbart sind, ist der Auftraggeber
bei Rücktritt verpflichtet, pauschaliert folgende Entschädigung bzw. die
Stornogebühren an Schwarzwald-Reisen zu zahlen:
6.1.1.
Rücktritt des Auftraggebers bis 31 Tage vor Reisebeginn kostenlos (wenn nicht
anders in der Buchungsbestätigung vermerkt); im Übrigen Rückgabe des Gesamtkontingents bis zu diesem
Stornierungszeitpunkt kostenfrei;
6.1.2.
Rücktritt zwischen dem 31. und einschließlich dem 22. Tag vor Reisebeginn
pauschaliert 25% des Gesamtgruppenpreises;
6.1.3.
Rücktritt zwischen dem 21. und einschließlich dem 15. Tag vor Reisebeginn
pauschaliert 50% des Gesamtgruppenpreises;
6.1.4.
Rücktritt ab dem 14. Tag vor Reisebeginn pauschaliert 60% des
Gesamtgruppenpreises.
6.1.5.
Bei Auftraggebern, die nur Übernachtungen ohne weitere Leistungen gebucht haben,
sind 80% des Reisepreises bei Rücktritt ab dem 14. Tag vor Reisebeginn zu
entrichten. Im Übrigen gelten die Fristen und Pauschalierungen aus den Ziffern
6.1.1. – 6.1.3.
6.1.6.
Bei Nichtantritt der Reise gilt die Ziffer 6.1.4. sowie die Ziffer 6.1.7.
folgende entsprechend.
6.1.7.
Sofern der Auftraggeber nicht die gesamte Gruppe, sondern nur einen Teil der
Gruppe storniert, wird der neue Preis mit dem Auftraggeber unter
Berücksichtigung seiner Interessen und unseren Möglichkeiten erneut festgesetzt.
Kommt keine Einigung zustande, so gilt der Rücktritt für einen Teil der Gruppe
als Rücktritt des Auftraggebers für die Gesamtgruppe. Es gelten sodann die unter
6.1.1.-
6.1.6. genannten Pauschalsätze.
6.1.8.
Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, eine niedrigere als die vorgesehenen
pauschalen Entschädigungen nachzuweisen oder nachzuweisen, dass
Schwarzwald-Reisen keine Nachteile durch den Rücktritt hat.
6.1.9.
Bei Reisen mit Eintrittskarten für Veranstaltungen werden bei Stornierung die
Eintrittsgelder in voller Höhe berechnet, sofern Schwarzwald-Reisen nicht in der
Lage ist, die Eintrittskarten gegen Auszahlung des Eintrittsgeldes durch den
jeweiligen Veranstalter zurückzugeben oder zu verwerten. Im zuletzt genannten
Fall werden die von uns erzielten Beträge zurückerstattet. Dies gilt nicht, wenn
die Beschaffung der Karten von uns ausdrücklich als vermittelte Leistung
gegenüber dem Auftraggeber im Vertrag bezeichnet worden ist.
6.2.
Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der schriftliche Zugang der
Erklärungen (Rücktritt etc.) für die Einhaltung der Fristen bei
Schwarzwald-Reisen maßgeblich. Textform (Fax, E-Mail) ist ausreichend, wenn der
Auftraggeber insofern den Zugang bei Schwarzwald-Reisen nachweisen kann.
6.3.
Dem Auftraggeber wird empfohlen, eine Reiserücktrittskostenversicherung oder
eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit
abzuschließen. Genauere Informationen hierzu können bei Schwarzwald-Reisen gerne
angefordert werden.
7. Änderungen auf Verlangen des Auftraggebers
7.1.
Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so
kann Schwarzwald-Reisen ein pauschales Bearbeitungsentgelt von Euro 50,--
verlangen, soweit von uns nicht eine höhere Entschädigung nachgewiesen wird.
7.2.
Vom Auftraggeber verlangte Umbuchungen der Gruppenreise bedürfen der
einvernehmlichen Vertragsänderung. Kommt eine einvernehmliche Vertragsänderung
nicht zustande, so ergeben sich die Rechte beider Teile aus diesem Vertrag.
8. Ersatzreisende des Auftraggebers
8.1.
Der Auftraggeber kann bei Gruppenreisen bis zum Reisebeginn Namens- und
Personenänderungen vornehmen lassen, sofern die Ersatzreisenden den besonderen
Reiseerfordernissen genügen und der Teilnahme des/ der Ersatzreisenden nicht
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
8.2.
Die durch die Teilnahme anderer Gruppenreisenden entstehenden Mehrkosten
betragen pauschal Euro 30,-- sofern Schwarzwald-Reisen nicht einen höheren
Aufwand konkret nachweist.
8.3.
Das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und den Mitgliedern seiner Gruppe ist
nicht Gegenstand dieses Vertrages und bleibt unberührt.
9. Reiseabbruch – nicht in Anspruch genommene Leistungen
9.1.
Wird die Reise infolge eines Umstands abgebrochen, der in der Sphäre des
Auftraggebers bzw. seiner Gruppenmitglieder liegt (z.B. Krankheit) oder werden
Reiseleistungen erheblicher Art nicht in Anspruch genommen, so wird sich
Schwarzwald-Reisen bemühen, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter
Aufwendungen zu erreichen.
9.2.
Das gilt nicht, wenn es sich nur um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn
einer Erstattung behördliche oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Rücktritt und Kündigung durch Schwarzwald-Reisen – Mindestteilnehmerzahl
10.1.
Ohne Einhaltung einer Frist:
10.1.1.
Schwarzwald-Reisen kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber
oder Mitglieder seiner Gruppe trotz Abmahnung erheblich weiter stören, so dass
eine weitere Durchführung der Reise für uns oder andere Personen nicht mehr
zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn sich der Auftraggeber oder Mitglieder seiner
Gruppe nicht an sachlich begründete Hinweise halten und sich dadurch eine
erhebliche Störung der Reise oder anderer Personen ergibt.
10.1.2.
Schwarzwald-Reisen hat im Fall von 10.1.1. Anspruch auf den vereinbarten
Gesamtgruppenpreis, soweit nicht ersparte Aufwendungen und/ oder Vorteile aus
einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben oder von
Leistungsträgern Rückerstattungen erfolgen.
10.1.3.
Schadenersatzansprüche bleiben hiervon im Übrigen unberührt.
10.2.
Bis zwei Wochen vor Reiseantritt:
10.2.1.
Wird in der Reisebeschreibung oder in den Vertragsunterlagen ausdrücklich auf
eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann Schwarzwald-Reisen bis zu zwei
Wochen vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht.
10.2.2.
Schwarzwald-Reisen ist in diesem Fall zur unverzüglichen Information des
Auftraggebers verpflichtet.
10.2.3.
Der Rücktritt ist dem Auftraggeber unverzüglich zu erklären.
10.2.4.
Der von dem Auftraggeber gezahlte Betrag ist ihm, abzüglich einer pauschalen
Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 125,--, unverzüglich von Schwarzwald-Reisen
zurückzuerstatten.
11. Kündigung infolge höherer Gewalt
11.1.
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigungen erheblicher Art durch bei
Vertragsabschluss nicht vorhersehbare höhere Gewalt wie Krieg, innere Unruhen,
Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen),
Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften und gleichgewichtige
Fälle nach Reisebeginn berechtigen beide Teile zur Kündigung.
11.2.
Nach Kündigung kann Schwarzwald-Reisen für erbrachte oder noch zu erbringende
Reiseleistungen eine Entschädigung in Anrechnung des vereinbarten
Gesamtgruppenpreises verlangen.
11.3
Schwarzwald-Reisen ist nach Kündigung zur Rückbeförderung verpflichtet, falls
der Vertrag die Beförderung mit umfasst.
11.4.
Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind,
tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der
Auftraggeber zu tragen.
11.5.
Entfällt die Geschäftsgrundlage für den Vertrag vor Reisebeginn infolge von
keinem der Vertragsparteien zu vertretenden Umständen (höhere Gewalt – vgl.
11.1.) und entstehen Schwarzwald-Reisen Kosten, die trotz nachweisbarer Versuche
seitens Schwarzwald-Reisen z.B. bei Leistungsträgern nicht vermieden werden
können, so tragen die Vertragsparteien diese Kosten je zur Hälfte.
12. Gewährleistung und Abhilfe
12.1.
Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Auftraggeber Abhilfe
verlangen. Schwarzwald-Reisen kann die Abhilfe verweigern, sofern sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung
des Mangels oder einer gleichwertigen Ersatzleistung.
12.2.
Der Auftraggeber kann eine Herabsetzung des vereinbarten Gesamtgruppenpreises
verlangen, wenn er den Mangel bei Schwarzwald-Reisen oder unserem
Bevollmächtigten vor Ort, wenn vorhanden, anzeigt, soweit nicht erhebliche
Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber Schwarzwald-Reisen unzumutbar
machen. Unterlässt der Auftraggeber schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm
keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
12.3.
Ist die Reise mangelhaft und leistet Schwarzwald-Reisen nicht innerhalb der vom
Auftraggeber bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Auftraggeber
auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn Schwarzwald-Reisen die
Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Auftraggebers die sofortige
Selbsthilfe rechtfertigt.
12.4.
Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der
Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist
nutzlos, so kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Die Fristsetzung ist
entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige
Kündigung durch ein besonderes Interesse des Auftraggebers gerechtfertigt ist.
Das gilt entsprechend, wenn dem Auftraggeber die Reise infolge eines Mangels aus
wichtigem und für Schwarzwald-Reisen erkennbarem Grund nicht zumutbar ist.
12.5.
Bei berechtigter Kündigung können wir für erbrachte oder zur Beendigung der
Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für
deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der
Gesamtgruppenpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Leistungen
maßgeblich. Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden
Reiseleistungen für den Auftraggeber kein Interesse haben. Schwarzwald-Reisen
hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung
notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Vertrag mit umfasst, so hat
Schwarzwald-Reisen auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
12.6.
Schadenersatzansprüche bleiben unberührt
13. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Beseitigung von Leistungsstörungen,
soweit notwendig und zumutbar, mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden
oder gering zu halten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet,
Schwarzwald-Reisen seine Beanstandungen unverzüglich oder unserem
Bevollmächtigten vor Ort, falls vorhanden, zur Kenntnis zu geben. Unterlässt der
Auftraggeber schuldhaft die Anzeige, so kann keine Heransetzung des vereinbarten
Preises verlangt werden.
14. Haftungsbeschränkung
14.1.
Die vertragliche Haftung von Schwarzwald-Reisen für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Gesamtgruppenpreis beschränkt,
14.1.1.
soweit ein Schaden des Auftraggebers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird, oder
14.1.2.
wenn Schwarzwald-Reisen für einen dem Auftraggeber entstandenen Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
14.2.
Für alle gegen uns gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung,
die nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für
Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Gesamtgruppenpreises beschränkt.
14.3.
Haftungseinschränkende oder Haftungsausschließende gesetzliche Vorschriften, die
auf internationalen Übereinkommen beruhen und auf die sich ein von
Schwarzwald-Reisen eingesetzter Leistungsträger berufen kann, gelten auch zu
Gunsten von Schwarzwald-Reisen.
14.4.
Weitere Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt (ausgenommen
hiervon ist die Regelung nach Ziffer 14.1.2.).
15. Haftungsbeschränkungen bei Fremdleistungen
15.1.
Schwarzwald-Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese
bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistungen in der
Reisebeschreibung bezeichnet sind. Das gilt insbesondere für Zusatzprogramme im
Verlauf der Reise. Unberührt bleiben Vermittlerpflichten.
15.2.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im
Linienverkehr erbracht und dem Auftraggeber bzw. den Mitgliedern seiner Gruppe
hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt
Schwarzwald-Reisen insoweit Fremdleistungen, sofern wir hierauf in der
Reiseausschreibung und/ oder in der Reisebestätigung ausdrücklich auf die
Vermittlung dieser Leistung hingewiesen haben. Schwarzwald-Reisen haftet hier
nicht für die Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in
diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen. Die Haftung
für die Vermittlung der Leistung bleibt unberührt.
16. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
16.1.
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen gemäß Ziffer 12. des Vertrags hat
der Auftraggeber innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber Schwarzwald-Reisen geltend zu machen. Nach Ablauf
dieses Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber
die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
16.2.
Ansprüche des Auftraggebers nach Ziffer 16.1. verjähren grundsätzlich in einem
Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung,
dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an
uns durch den Auftraggeber beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in
Ziffer 16.1. betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
16.3.
Im Übrigen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, ausgenommen
bei Körperverletzungen.
17. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
17.1.
Schwarzwald-Reisen weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der
Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
in dem von Schwarzwald-Reisen herausgegebenen und dem Auftraggeber zur Verfügung
gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung einschließlich zwischenzeitlicher
Änderungen vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige
Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie
Doppelstaatsbürgerschaften etc. gelten.
17.2.
Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich
nicht Schwarzwald-Reisen ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder
Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
17.3.
Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise
Schäden, die allein auf das Verhalten des Auftraggebers bzw. Mitglieder seiner
Gruppe zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums),
so kann der Auftraggeber nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Leistungen
folgenlos nicht in Anspruch nehmen, insofern gelten die Ziffern 6. (Rücktritt)
und 9. (Reiseabbruch) entsprechend.
18. Insolvenzschutz
18.1.
Schwarzwald-Reisen ist nicht verpflichtet, Sicherungsscheine auszugeben. Auf
ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers und bei entsprechender Vereinbarung
können Sicherungsscheine nach Eingang der Anzahlung von Schwarzwald-Reisen
ausgegeben werden.
18.2.
Hat Schwarzwald-Reisen dem Auftraggeber Sicherungsscheine ausgehändigt, so hat
Schwarzwald-Reisen für den Fall der Insolvenz oder der Zahlungsunfähigkeit
sichergestellt, dass der gezahlte Reisepreis bzw. Beträge für ausfallende
Reiseleistungen sowie notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet
werden.
19. Rechtswahl
Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss
internationaler Abkommen, soweit diese nicht nach Ziffer 14 des Vertrags
eingreifen. Die Vertragssprache ist deutsch, sofern keine abweichende
Vereinbarung ausdrücklich getroffen ist. Übersetzungen diesen lediglich der
Information des Auftraggebers. Maßgeblich ist der jeweilige deutsche
Originaltext.
20. Gerichtsstand
Ist der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand Pforzheim.
21. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.