Reisebedingungen für Kaufleute und Wiederverkäufer


1. Abschluss des Vertrages

1.1.
Der Vertrag zwischen Schwarzwald-Reisen und dem Auftraggeber muss schriftlich, einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen, abgeschlossen werden.
1.2.
Weicht unsere Vertragsbestätigung vom Auftrag des Auftraggebers ab, so liegt in der Bestätigung ein neuer Vertragsantrag vor, an den wir 10 Tage gebunden sind.
1.3.
Der Auftraggeber erklärt, dass die von ihm eingeschalteten Personen bevollmächtigt sind, den Vertrag abzuschließen, Änderungen zu vereinbaren, Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
1.4.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Schwarzwald-Reisen diese schriftlich bestätigt hat.


2. Zahlung


2.1.
Der Reisepreis ist spätestens 3 Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen. Bei kurzfristigem Vertragsabschluß innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn ist der Auftraggeber verpflichtet, den Reisepreis Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen sofort zu zahlen.

2.2.
Wurde der vereinbarte Gesamtgruppenpreis vom Auftraggeber nicht fristgemäß vor Antritt der Reise gezahlt, kann Schwarzwald-Reisen die Leistung verweigern und nach Mahnung sowie Setzen einer angemessenen Frist zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen bzw. bei begonnenen Reisen fristlos kündigen, wobei Schadenersatzansprüche unberührt bleiben. Tritt der Auftraggeber in diesem Fall die Reise nicht an, so kann Schwarzwald-Reisen statt der genannten Ansprüche auch eine Entschädigung nach Ziffer 6 des Vertrags verlangen.


3. Leistungen

3.1.
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach unserer Leistungsbeschreibung im Angebot sowie unseren hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Vertragsbestätigung.

3.2.
Für Nebenabreden etc. gelten die in den Ziffern 1.1. und 3.3. enthaltenen Regelungen.

3.3.
Die von Schwarzwald-Reisen in der Leistungsbeschreibung angegebene touristische Einstufung der Unterbringung des Auftraggebers bzw. seiner Gruppe bezieht sich auf die landestypische Klassifizierung.


4. Preise/ Preisänderungen

4.1.
Schwarzwald-Reisen ist berechtigt, wenn zwischen Vertragsschluss und dem Reiseantritt ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt, den vereinbarten Gesamtgruppenpreis unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers zu erhöhen, sofern nachweisbar und nicht gegen Treu und Glauben herbeigeführte notwendige Preisänderungen unserer Leistungsträger vorliegen. Das gilt auch z.B. bei Änderungen der Beförderungskosten, Hafen- und Flughafensteuern sowie der für die Reise geltenden Wechselkurse.

4.2.
Sollte eine Anhebung des derzeitigen Inlandsmehrwertsteuersatzes von 19 % nach Vertragsabschluss erfolgen, berechtigt uns dies zur Berechnung der geänderten Mehrwertsteuer. Entsprechendes gilt bei Änderungen der Mehrwertsteuer in den Zielländern der gebuchten Reise.

4.3.
Bei Erhöhung des vereinbarten Gesamtgruppenpreises nach Vertragsabschluss um mehr als 5% kann der Auftraggeber unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sein Rücktrittsrecht unverzüglich nach dem Erhalt der Änderungsmitteilung uns gegenüber geltend zu machen. Schriftform (Textform) wird dem Auftraggeber zur Beweissicherung empfohlen.

4.4.
Unsere Preise sind – soweit nicht anders ausgewiesen – Netto-Preise (nicht verprovisionierbare Preise) in Euro. Die im jeweils aktuellen Katalog angegebenen Preise beziehen sich auf Gruppen ab 20 zahlenden Personen, soweit keine andere Vereinbarung vorliegt.


5. Leistungsänderungen

5.1.
Änderungen und Abweichungen von vertraglich vereinbarten Leistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Schwarzwald-Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.

5.2.
Schwarzwald-Reisen wird den Auftraggeber über Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis informieren. Bei erheblicher Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Auftraggeber vom Vertrag kostenfrei zurücktreten oder die Durchführung einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn Schwarzwald-Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Auftraggeber aus seinem Angebot anzubieten. Der Auftraggeber hat diese Rechte nach Zugang unserer Erklärung über die Änderung der Reiseleistung unverzüglich gegenüber uns geltend zu machen.

5.3.
Schwarzwald-Reisen behält sich vor, die Abwicklung der Reise unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers und nach vorheriger Information einem Kooperationspartner zu übertragen.


6. Rücktritt des Auftraggebers

6.1.
Sofern keine abweichenden Stornofristen vereinbart sind, ist der Auftraggeber bei Rücktritt verpflichtet, pauschaliert folgende Entschädigung bzw. die Stornogebühren an Schwarzwald-Reisen zu zahlen:

6.1.1.
Rücktritt des Auftraggebers bis 31 Tage vor Reisebeginn kostenlos (wenn nicht anders in der Buchungsbestätigung vermerkt); im Übrigen Rückgabe des Gesamtkontingents bis zu diesem Stornierungszeitpunkt kostenfrei;

6.1.2.
Rücktritt zwischen dem 31. und einschließlich dem 22. Tag vor Reisebeginn pauschaliert 25% des Gesamtgruppenpreises;

6.1.3.
Rücktritt zwischen dem 21. und einschließlich dem 15. Tag vor Reisebeginn pauschaliert 50% des Gesamtgruppenpreises;

6.1.4.
Rücktritt ab dem 14. Tag vor Reisebeginn pauschaliert 60% des Gesamtgruppenpreises.

6.1.5.
Bei Auftraggebern, die nur Übernachtungen ohne weitere Leistungen gebucht haben, sind 80% des Reisepreises bei Rücktritt ab dem 14. Tag vor Reisebeginn zu entrichten. Im Übrigen gelten die Fristen und Pauschalierungen aus den Ziffern 6.1.1. – 6.1.3.

6.1.6.
Bei Nichtantritt der Reise gilt die Ziffer 6.1.4. sowie die Ziffer 6.1.7. folgende entsprechend.

6.1.7.
Sofern der Auftraggeber nicht die gesamte Gruppe, sondern nur einen Teil der Gruppe storniert, wird der neue Preis mit dem Auftraggeber unter Berücksichtigung seiner Interessen und unseren Möglichkeiten erneut festgesetzt. Kommt keine Einigung zustande, so gilt der Rücktritt für einen Teil der Gruppe als Rücktritt des Auftraggebers für die Gesamtgruppe. Es gelten sodann die unter 6.1.1.-
6.1.6. genannten Pauschalsätze.

6.1.8.
Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, eine niedrigere als die vorgesehenen pauschalen Entschädigungen nachzuweisen oder nachzuweisen, dass Schwarzwald-Reisen keine Nachteile durch den Rücktritt hat.

6.1.9.
Bei Reisen mit Eintrittskarten für Veranstaltungen werden bei Stornierung die Eintrittsgelder in voller Höhe berechnet, sofern Schwarzwald-Reisen nicht in der Lage ist, die Eintrittskarten gegen Auszahlung des Eintrittsgeldes durch den jeweiligen Veranstalter zurückzugeben oder zu verwerten. Im zuletzt genannten Fall werden die von uns erzielten Beträge zurückerstattet. Dies gilt nicht, wenn die Beschaffung der Karten von uns ausdrücklich als vermittelte Leistung gegenüber dem Auftraggeber im Vertrag bezeichnet worden ist.

6.2.
Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der schriftliche Zugang der Erklärungen (Rücktritt etc.) für die Einhaltung der Fristen bei Schwarzwald-Reisen maßgeblich. Textform (Fax, E-Mail) ist ausreichend, wenn der Auftraggeber insofern den Zugang bei Schwarzwald-Reisen nachweisen kann.

6.3.
Dem Auftraggeber wird empfohlen, eine Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen. Genauere Informationen hierzu können bei Schwarzwald-Reisen gerne angefordert werden.


7. Änderungen auf Verlangen des Auftraggebers

7.1.
Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann Schwarzwald-Reisen ein pauschales Bearbeitungsentgelt von Euro 50,-- verlangen, soweit von uns nicht eine höhere Entschädigung nachgewiesen wird.

7.2.
Vom Auftraggeber verlangte Umbuchungen der Gruppenreise bedürfen der einvernehmlichen Vertragsänderung. Kommt eine einvernehmliche Vertragsänderung nicht zustande, so ergeben sich die Rechte beider Teile aus diesem Vertrag.


8. Ersatzreisende des Auftraggebers

8.1.
Der Auftraggeber kann bei Gruppenreisen bis zum Reisebeginn Namens- und Personenänderungen vornehmen lassen, sofern die Ersatzreisenden den besonderen Reiseerfordernissen genügen und der Teilnahme des/ der Ersatzreisenden nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

8.2.
Die durch die Teilnahme anderer Gruppenreisenden entstehenden Mehrkosten betragen pauschal Euro 30,-- sofern Schwarzwald-Reisen nicht einen höheren Aufwand konkret nachweist.

8.3.
Das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und den Mitgliedern seiner Gruppe ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und bleibt unberührt.


9. Reiseabbruch – nicht in Anspruch genommene Leistungen

9.1.
Wird die Reise infolge eines Umstands abgebrochen, der in der Sphäre des Auftraggebers bzw. seiner Gruppenmitglieder liegt (z.B. Krankheit) oder werden Reiseleistungen erheblicher Art nicht in Anspruch genommen, so wird sich Schwarzwald-Reisen bemühen, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen.

9.2.
Das gilt nicht, wenn es sich nur um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung behördliche oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.


10. Rücktritt und Kündigung durch Schwarzwald-Reisen – Mindestteilnehmerzahl

10.1.
Ohne Einhaltung einer Frist:

10.1.1.
Schwarzwald-Reisen kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber oder Mitglieder seiner Gruppe trotz Abmahnung erheblich weiter stören, so dass eine weitere Durchführung der Reise für uns oder andere Personen nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn sich der Auftraggeber oder Mitglieder seiner Gruppe nicht an sachlich begründete Hinweise halten und sich dadurch eine erhebliche Störung der Reise oder anderer Personen ergibt.

10.1.2.
Schwarzwald-Reisen hat im Fall von 10.1.1. Anspruch auf den vereinbarten Gesamtgruppenpreis, soweit nicht ersparte Aufwendungen und/ oder Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben oder von Leistungsträgern Rückerstattungen erfolgen.

10.1.3.
Schadenersatzansprüche bleiben hiervon im Übrigen unberührt.

10.2.
Bis zwei Wochen vor Reiseantritt:

10.2.1.
Wird in der Reisebeschreibung oder in den Vertragsunterlagen ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann Schwarzwald-Reisen bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht.

10.2.2.
Schwarzwald-Reisen ist in diesem Fall zur unverzüglichen Information des Auftraggebers verpflichtet.

10.2.3.
Der Rücktritt ist dem Auftraggeber unverzüglich zu erklären.

10.2.4.
Der von dem Auftraggeber gezahlte Betrag ist ihm, abzüglich einer pauschalen Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 125,--, unverzüglich von Schwarzwald-Reisen zurückzuerstatten.


11. Kündigung infolge höherer Gewalt

11.1.
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigungen erheblicher Art durch bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare höhere Gewalt wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften und gleichgewichtige Fälle nach Reisebeginn berechtigen beide Teile zur Kündigung.

11.2.
Nach Kündigung kann Schwarzwald-Reisen für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung in Anrechnung des vereinbarten Gesamtgruppenpreises verlangen.

11.3
Schwarzwald-Reisen ist nach Kündigung zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst.

11.4.
Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen.

11.5.
Entfällt die Geschäftsgrundlage für den Vertrag vor Reisebeginn infolge von keinem der Vertragsparteien zu vertretenden Umständen (höhere Gewalt – vgl. 11.1.) und entstehen Schwarzwald-Reisen Kosten, die trotz nachweisbarer Versuche seitens Schwarzwald-Reisen z.B. bei Leistungsträgern nicht vermieden werden können, so tragen die Vertragsparteien diese Kosten je zur Hälfte.


12. Gewährleistung und Abhilfe

12.1.
Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Auftraggeber Abhilfe verlangen. Schwarzwald-Reisen kann die Abhilfe verweigern, sofern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Mangels oder einer gleichwertigen Ersatzleistung.

12.2.
Der Auftraggeber kann eine Herabsetzung des vereinbarten Gesamtgruppenpreises verlangen, wenn er den Mangel bei Schwarzwald-Reisen oder unserem Bevollmächtigten vor Ort, wenn vorhanden, anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber Schwarzwald-Reisen unzumutbar machen. Unterlässt der Auftraggeber schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

12.3.
Ist die Reise mangelhaft und leistet Schwarzwald-Reisen nicht innerhalb der vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Auftraggeber auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn Schwarzwald-Reisen die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Auftraggebers die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

12.4.
Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Auftraggebers gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Auftraggeber die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für Schwarzwald-Reisen erkennbarem Grund nicht zumutbar ist.

12.5.
Bei berechtigter Kündigung können wir für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtgruppenpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Leistungen maßgeblich. Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Auftraggeber kein Interesse haben. Schwarzwald-Reisen hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Vertrag mit umfasst, so hat Schwarzwald-Reisen auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

12.6.
Schadenersatzansprüche bleiben unberührt


13. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Beseitigung von Leistungsstörungen, soweit notwendig und zumutbar, mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, Schwarzwald-Reisen seine Beanstandungen unverzüglich oder unserem Bevollmächtigten vor Ort, falls vorhanden, zur Kenntnis zu geben. Unterlässt der Auftraggeber schuldhaft die Anzeige, so kann keine Heransetzung des vereinbarten Preises verlangt werden.


14. Haftungsbeschränkung

14.1.
Die vertragliche Haftung von Schwarzwald-Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Gesamtgruppenpreis beschränkt,

14.1.1.
soweit ein Schaden des Auftraggebers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

14.1.2.
wenn Schwarzwald-Reisen für einen dem Auftraggeber entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

14.2.
Für alle gegen uns gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Gesamtgruppenpreises beschränkt.

14.3.
Haftungseinschränkende oder Haftungsausschließende gesetzliche Vorschriften, die auf internationalen Übereinkommen beruhen und auf die sich ein von Schwarzwald-Reisen eingesetzter Leistungsträger berufen kann, gelten auch zu Gunsten von Schwarzwald-Reisen.

14.4.
Weitere Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt (ausgenommen hiervon ist die Regelung nach Ziffer 14.1.2.).


15. Haftungsbeschränkungen bei Fremdleistungen

15.1.
Schwarzwald-Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistungen in der Reisebeschreibung bezeichnet sind. Das gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Verlauf der Reise. Unberührt bleiben Vermittlerpflichten.

15.2.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Auftraggeber bzw. den Mitgliedern seiner Gruppe hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt Schwarzwald-Reisen insoweit Fremdleistungen, sofern wir hierauf in der Reiseausschreibung und/ oder in der Reisebestätigung ausdrücklich auf die Vermittlung dieser Leistung hingewiesen haben. Schwarzwald-Reisen haftet hier nicht für die Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen. Die Haftung für die Vermittlung der Leistung bleibt unberührt.


16. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

16.1.
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen gemäß Ziffer 12. des Vertrags hat der Auftraggeber innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Schwarzwald-Reisen geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

16.2.
Ansprüche des Auftraggebers nach Ziffer 16.1. verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an uns durch den Auftraggeber beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 16.1. betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.

16.3.
Im Übrigen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, ausgenommen bei Körperverletzungen.


17. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

17.1.
Schwarzwald-Reisen weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von Schwarzwald-Reisen herausgegebenen und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaften etc. gelten.

17.2.
Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht Schwarzwald-Reisen ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

17.3.
Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schäden, die allein auf das Verhalten des Auftraggebers bzw. Mitglieder seiner Gruppe zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Auftraggeber nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Leistungen folgenlos nicht in Anspruch nehmen, insofern gelten die Ziffern 6. (Rücktritt) und 9. (Reiseabbruch) entsprechend.


18. Insolvenzschutz

18.1.
Schwarzwald-Reisen ist nicht verpflichtet, Sicherungsscheine auszugeben. Auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers und bei entsprechender Vereinbarung können Sicherungsscheine nach Eingang der Anzahlung von Schwarzwald-Reisen ausgegeben werden.

18.2.
Hat Schwarzwald-Reisen dem Auftraggeber Sicherungsscheine ausgehändigt, so hat Schwarzwald-Reisen für den Fall der Insolvenz oder der Zahlungsunfähigkeit sichergestellt, dass der gezahlte Reisepreis bzw. Beträge für ausfallende Reiseleistungen sowie notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden.


19. Rechtswahl

Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss internationaler Abkommen, soweit diese nicht nach Ziffer 14 des Vertrags eingreifen. Die Vertragssprache ist deutsch, sofern keine abweichende Vereinbarung ausdrücklich getroffen ist. Übersetzungen diesen lediglich der Information des Auftraggebers. Maßgeblich ist der jeweilige deutsche Originaltext.


20. Gerichtsstand

Ist der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Pforzheim.


21. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
 

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