Reisebedingungen für den Endverbraucher
1. Abschluss des Reisevertrages
a)
Der Reisevertrag muss schriftlich (Reiseanmeldung und Reisebestätigung)
abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche müssen
schriftlich erfasst werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach wird
dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung ausgehändigt. Dazu ist der
Veranstalter nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung
weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.
b)
An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser
Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen
zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung
bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
c)
Telefonisch nimmt der Reiseveranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich
hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der
Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende
unverzüglich unterschrieben an den Veranstalter zurückzuleiten hat, und die
Reisebestätigung geschlossen wird. Sendet der Reisende die unterschriebene
Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der
Reiseanmeldung zurück, so kann der Reiseveranstalter von der Reservierung
Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Auforderung wiederum unterlässt, die
Reiseanmeldung unterschrieben an ihn weiterzuleiten. Schadenersatzansprüche
wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für
Buchungen mittels T-Online, Internet etc. gilt das unter Ziffer 1.c) Ausgeführte
entsprechend.
d)
Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in
der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag vor, an den der Veranstalter 10
Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. Für
die Annahme wird die rechtzeitige Rücksendung der unterschriebenen
Reiseanmeldung empfohlen.
e)
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den
sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der
Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist
eine vertragliche Haftung, außer bei Körperschäden, als Vermittler
ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen,
Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare
Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder vereinbarte
Beschaffenheiten fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für
die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl.
§§675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1
sinngemäß.
2. Zahlung
a)
Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach
Aushändigung des Sicherungsscheines unter Beachtung der nachfolgenden
Bestimmungen zu leisten.
b)
Nach Abschluss des Reisevertrages sind 25% des Reisepreises zu zahlen.
c)
Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen vor Reisebeginn Zug um
Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise
erforderlich und/ oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein)
zu zahlen.
d)
Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den
Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise
erforderlich und/ oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
e)
Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn
die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und
der Reisepreis Euro 75,-- nicht übersteigt.
3. Leistungen
a)
Prospekt- und Katalogangaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der
Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich
berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss
eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die der
Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
b)
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/ Katalog) sowie
den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der
Reisebestätigung. Ziffer 3.c) ist zu beachten.
c)
Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder
vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und
insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziffer 1.a) dieser
Bedingungen wird Bezug genommen.
4. Preisänderungen
a)
Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis
zu 5% des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach
Vertragsschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer
Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen
wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit
zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und
Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
b)
Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin
verlangt werden. Eine nach Ziffer 4.a) zulässige Preisänderung hat der
Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu
erklären.
c)
Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 5% des Gesamtreisepreises
kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer
anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
d)
Die Rechte nach Ziffer 4.c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des
Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
a)
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von
Schwarzwald-Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise
nicht beeinträchtigen.
b)
Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu
erklären.
c)
Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der
Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten. Ziffer 4.) gilt entsprechend.
d)
Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere
Minderung, Schadenersatz) unberührt.
6. Rücktritt des Kunden
a)
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet,
grundsätzlich pauschal folgende Entschädigung zu zahlen:
erfolgt der Rücktritt bis 4 Wochen vor Reisebeginn 25% des Gesamtpreises,
mindestens jedoch
Euro 25,-- pro Person;
erfolgt der Rücktritt ab dem 28. Kalendertag vor Reisebeginn 30% des
Gesamtpreises;
bei Rücktritt ab dem 21. Kalendertag vor Reisebeginn 40% des Gesamtpreises;
bei Rücktritt ab dem 14. Kalendertag vor Reisebeginn 50% des Gesamtpreises;
bei Rücktritt ab dem 6. Kalendertag vor Reisebeginn bis 1 Kalendertag vor
Reisebeginn 65% des Gesamtreisepreises;
bei Rücktritt am Anreisetag 100% als Stornokosten.
b)
Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim
Reiseveranstalter. Dem Reisenden wird ausdrücklich der schriftliche Rücktritt
empfohlen.
c)
Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf
Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei
wesentlich niedriger als die Pauschale.
d) Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung. Wir beraten Sie hierbei gerne.
7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann
der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen die folgenden
pauschalierten Bearbeitungsentgelte erheben:
bei Namens- und Sonstigen Änderungen (falls nicht gesondert aufgeführt): Euro
15,00
bei Änderungen des Reisetermins: Euro 50,00
Die Änderung des Reiseziels bzw. der gebuchten Unterkunft wird als Rücktritt
gemäß Ziffer 6 mit anschließender Neubuchung behandelt.
Die oben genannten Gebühren kann der Veranstalter verlangen, soweit er nach
entsprechender Information des Reisenden nicht eine höhere Entschädigung
nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom
Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der
Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann.
8. Ersatzreisende
a)
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen,
sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme
nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und
der Reiseveranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht.
b)
Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für
den Reisepreis.
c)
Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für
die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig
pauschaliert auf Euro 30,--.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstands abgebrochen, der in der Sphäre des
Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei
den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter
Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu
erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind
oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
10. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende
trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den
Reiseveranstalter und/ oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies
gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält.
Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich
nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der
Reiseleitung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
11. Mindestteilnehmerzahl
a)
Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/ Katalog) ausdrücklich und in der
Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die
Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis 2 Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen,
so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
b)
Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 11.a)
unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis
zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
c)
Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen, anderen
Reisen verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d)
Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 11.c) unverzüglich nach Zugang der
Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
e)
Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 11.c) Gebrauch, so ist der
vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
12. Kündigung infolge höherer Gewalt
a)
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht
vorhersehbare Umstände, wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche
Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen,
Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen
beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.
b)
Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu
erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende
Entschädigung verlangen.
c)
Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet,
falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur
Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d)
Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die
übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
13. Gewährleistung und Abhilfe
a)
Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die
Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen
Ersatzleistung.
b)
Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs. 3 BGB
verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter, oder falls dieser
nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht
erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter
unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den
Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen
ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr
als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu
erstatten. Die §§ 346 Abs. 1,
347 Abs. 1 BGB finden entsprechende Anwendung.
c)
Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der vom
Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch
selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Veranstalter die Abhilfe
verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe
rechtfertigt.
d)
Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende
eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann
der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch
ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt
entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem
und für den Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
e)
Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung
verlangen. Für deren Berechnung sind der
Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der
vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB). Das
gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den
Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die
Rückbeförderung vom Reisevertrag umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für
diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
f)
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem
Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
14. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um
eventuelle Schäden gering zu halten. Auf die Ziffern 10. und 13. wird Bezug
genommen.
15. Haftungsbeschränkung
a)
Die vertragliche Haftung von Schwarzwald-Reisen für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa)
soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird, oder
ab)
soweit Schwarzwald-Reisen für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b)
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen,
nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der
Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf
beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
c)
Bei eindeutig oder ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist
Ziffer 1.e) dieser Bedingungen zu beachten.
d)
Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis Euro 4.000,--. Übersteigt der
dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe
des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten
jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im
eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung
empfohlen.
16. Ausschlussfrist und Verjährung
a)
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat
der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung
der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser
Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die
genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b)
Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 16.a) verjähren grundsätzlich in
einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der
Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung
eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt. Bei grobem
Verschulden verjähren die in Ziffer 16.a) betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
c)
Im Übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die
regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
17. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
a)
Schwarzwald-Reisen weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der
Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
in dem von Schwarzwald-Reisen herausgegebenen und dem Auftraggeber zur Verfügung
gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich
zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor
Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne
Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaften etc. gelten.
b)
Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter
hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich
nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder
Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
c)
Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise
Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind
(z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht
kostenfrei zurücktreten oder einzelne Leistungen folgenlos nicht in Anspruch
nehmen, insofern gelten die Ziffern 6. (Rücktritt des Kunden) und 9.
(Reiseabbruch) entsprechend.
18. Gerichtsstand
a)
Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
b)
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz
maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland
verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des
Reiseveranstalters maßgeblich.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des
Reisevertrages im Übrigen.